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Glossar 
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Erträge 

Erzielbare Erträge einer Stiftung können entweder zum Grundstockvermögen oder zum sonstigen Vermögen gehören. Wenn Erträge zum sonstigen Vermögen gehören, ist zu unterscheiden, ob sie für die Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden sind oder zur freien Verwendung zur Verfügung stehen (vgl. § 83c Abs. 1 S. 2 BGB). Aus dem Grundstockvermögen erzielte Zinsen, Dividenden und bei Anstaltsstiftungen erzielbare Mieteinnahmen und Nutzungsentgelte oder Gebühren sind grundsätzlich den Stiftungszwecken entsprechend zu verwenden. Nur wenn sie aus den sonstigen Vermögensbeständen einer Stiftung erwirtschaftet werden, stellen sie Erträge des sonstigen Vermögens dar. Die Verwendung hängt dann von der Zuordnung des jeweiligen Vermögensgegenstands ab. Diese Bestimmung hat ausschließlich die stiftende Person zu treffen oder sie ist dem Stifterwillen oder mutmaßlichen Stifterwillen zu entnehmen. Es gilt der Grundsatz, dass Erträge aus der gewöhnlichen Nutzung von Vermögensgegenständen der Erfüllung der Stiftungszwecke dienen sollen und damit dem sonstigen Vermögen zuzuordnen sind. Dazu zählen in der Regel Zinsen, aus Aktien erzielbare Dividenden, Nutzungsentgelte und entnahmefähige Beteiligungsgewinne. 

Bei Gewinnen aus Vermögensumschichtungen ist zu prüfen, ob die Veräußerung des Vermögensgegenstands dem gewöhnlichen Nutzungszweck und der wirtschaftlichen Bestimmung entspricht. Wenn dies zu bejahen ist, ist der Umschichtungsgewinn zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Gehört der Vermögensgegenstand dem Grundstockvermögen an, sind Umschichtungsgewinne nur insoweit zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden, als diese der gewöhnlichen Ertragslage entsprechen. Darüber hinausgehende Umschichtungsgewinne sind dem Grundstockvermögen zuzuordnen. Erzielt also eine Vermögensanlage regelmäßige bestimmungsgemäße Erträge, sind diese zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Umschichtungsgewinne dagegen sind dem Grundstockvermögen zuzuordnen. Erst wenn diese Vermögensanlage keine oder nur im Verhältnis zum Markt geringe Erträge erwirtschaftet, sind aber in der Zukunft Wertsteigerungen nicht ausgeschlossen, gehören auch Umschichtungsgewinne beim Verkauf dieser Vermögensanlage zu den Erträgen, die zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden sind, wenn die Veräußerung wirtschaftlich sinnvoll ist.

Einnahmen einer Stiftung, wie Fördermittel, Zuschüsse oder aus Veranstaltungen, Einnahmen aus dem operativen Geschäft oder projektbezogene Verkaufserlöse sind in der Regel dem verbrauchbaren sonstigen Vermögen einer Stiftung zuzuordnen.

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Rechtsform

Zu den rechtsfähigen Stiftungen zählen die Stiftungen des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts, die unselbstständige Stiftung und die kirchliche Stiftung. Rechtsfähigkeit erlangt die Stiftung bürgerlichen Rechts durch staatliche Anerkennung. Die öffentlich-rechtliche Stiftung entsteht durch staatlichen oder kirchlichen Hoheitsakt und kann rechtsfähig oder nicht rechtsfähig sein. Nicht rechtsfähig ist eine unselbstständige Stiftung. Sie ist eine eigenständige Stiftung, die auch als Treuhandstiftung bezeichnet wird. Sie ist ein durch Treuhandvertrag errichtetes Rechtsverhältnis, mit dem Vermögenswerte auf eine natürliche oder juristische Person (Rechtsträger und Treuhänder) übertragen werden mit Maßgabe, dieses Vermögen als Sondervermögen des Treuhänders zu verwalten und dauerhaft zur Verwirklichung eines vom Stifter festgelegten Zwecks zu verwenden.  Die kirchliche Stiftung bedarf bei der Errichtung neben den allgemeinen Voraussetzungen der Anerkennung durch die zuständige Kirchenbehörde bzw. Religionsgesellschaft. Sie ist eine Stiftung, die nach ihrem Zweck überwiegend kirchlichen Aufgaben gewidmet ist, und in der Stiftungssatzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt ist, organisatorisch mit einer Kirche verbunden ist oder ihren Zweck nur sinnvoll in Verbindung mit einer Kirche erfüllen kann.

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Stiftung

Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauerhaften und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet (Ewigkeitsstiftung), sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung). Der Stifter gibt bei der Errichtung der Stiftung den zu verfolgenden Zweck, das Vermögen, die Zeitdauer, die Organisation und deren Struktur und den Namen und den Sitz der Stiftung an.

 

Stiftungszweck

Der Stiftungszweck muss vom Stifter in der Satzung bestimmt werden. Er muss fremdnützig sein und darf nicht gemeinwohlgefährdend sein. Er kann gemeinnützig, fremdnützig oder privatnützig (Familienstiftung) sein. Gemeinnützige Zwecke sind solche Zwecke, die der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit der §§ 51 ff AO unterfallen. Der Zweck muss fremdnützig sein, also nicht zur Begünstigung des Stifters selbst dienen. Gemeinnützig ist ein Zweck, wenn er darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu fördern.

 

Stifterwille

Der Wille der Stifterin bzw. des Stifters manifestiert sich bei der Errichtung der Stiftung und ist das rechtlich verselbstständigte Gedächtnis der Stiftung und ist maßgebend für die Verwaltung des Vermögens der Stiftung und dessen Zweckverfolgung und ist wegweisend bei der Auslegung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung. Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und die zuständigen Behörden bei der Aufsicht über die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen der Stifterin bzw. des Stifters zu beachten. Auch zu Lebzeiten der stiftenden Person ist eine nachträgliche Änderung des sich bei der Stiftungserrichtung manifestierte Wille in der Regel unbeachtlich. Die Stiftung gehört nicht dem Stifter, sondern ist eine vom Stifter unabhängige eigenständige juristische Person. Alle Entwicklungen und Änderungen während des Lebens einer Stiftung und deren zweckverwirklichenden Stiftungstätigkeit sind immer vom Stifterwillen als Keimzelle und Existenzberechtigung der juristischen Person Stiftung abhängig und von diesem allein ableitbar. Die Ermittlung des Stifterwillens folgt methodischen Grundsätzen. Zunächst ist der historische, also ursprüngliche Stifterwille zu ermitteln. Dazu dienen Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung, eventuell weitere Dokumente, sofern sie Grundlage für das Stiftungsgeschäft waren. Hat die Stifterin bzw. der Stifter in der Stiftungssatzung sich eine Organstellung eingeräumt, muss auch sie bzw. er ihren bzw. seinen bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willen berücksichtigen. Ist ein so objektivierter Stifterwille nicht zu ermitteln, ist dem mutmaßlichen Stifterwillen nachzugehen. Es handelt sich um den hypothetischen Willen der stiftenden Person, der Antwort auf die Frage gibt, wie die konkrete Person – oder die typische Stifterin bzw. der typische Stifter – vernünftigerweise entschieden hätte, wenn sie bzw. er die anstehende Entscheidung selbst hätte treffen müssen. Dabei spielt eine Rolle, wie die vom objektivierten Stifterwillen vorgegebenen Zwecke am effektivsten erfüllt werden können. 

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Vermögen

Das Vermögen der Stiftung besteht aus zwei verschiedenen Vermögensmassen:

  1. dem Grundstockvermögen und
  2. dem sonstigen Vermögen.

Zum Grundstockvermögen einer auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung gehören das gewidmete Vermögen, Zustiftungen des Stifters oder Dritter und Vermögen, das von der Stiftung selbst zu Grundstockvermögen bestimmt wurde. Zu dem sonstigen Vermögen gehört alles Vermögen, was nicht Grundstockvermögen ist. Das Grundstockvermögen ist das Kapital einer Stiftung, aus dessen Erträgen die Stiftung ihre Zwecke auf Dauer erfüllen kann. Dieses ist in seinem Bestand zu erhalten. Der Stifter kann in der Satzung festlegen, wie das sonstige Vermögen zu verwenden ist, insbesondere unter welchen Voraussetzungen es verbraucht werden darf.

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Wille

Der Wille der Stifterin bzw. des Stifters manifestiert sich bei der Errichtung der Stiftung und ist das rechtlich verselbstständigte Gedächtnis der Stiftung und ist maßgebend für die Verwaltung des Vermögens der Stiftung und dessen Zweckverfolgung und ist wegweisend bei der Auslegung des Stiftungsgeschäfts und der Stiftungssatzung. Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit für die Stiftung und die zuständigen Behörden bei der Aufsicht über die Stiftung den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen der Stifterin bzw. des Stifters zu beachten. Auch zu Lebzeiten der stiftenden Person ist eine nachträgliche Änderung des sich bei der Stiftungserrichtung manifestierte Wille in der Regel unbeachtlich. Die Stiftung gehört nicht dem Stifter, sondern ist eine vom Stifter unabhängige eigenständige juristische Person. Alle Entwicklungen und Änderungen während des Lebens einer Stiftung und deren zweckverwirklichenden Stiftungstätigkeit sind immer vom Stifterwillen als Keimzelle und Existenzberechtigung der juristischen Person Stiftung abhängig und von diesem allein ableitbar. Die Ermittlung des Stifterwillens folgt methodischen Grundsätzen. Zunächst ist der historische, also ursprüngliche Stifterwille zu ermitteln. Dazu dienen Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung, eventuell weitere Dokumente, sofern sie Grundlage für das Stiftungsgeschäft waren. Hat die Stifterin bzw. der Stifter in der Stiftungssatzung sich eine Organstellung eingeräumt, muss auch sie bzw. er ihren bzw. seinen bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willen berücksichtigen. Ist ein so objektivierter Stifterwille nicht zu ermitteln, ist dem mutmaßlichen Stifterwillen nachzugehen. Es handelt sich um den hypothetischen Willen der stiftenden Person, der Antwort auf die Frage gibt, wie die konkrete Person – oder die typische Stifterin bzw. der typische Stifter – vernünftigerweise entschieden hätte, wenn sie bzw. er die anstehende Entscheidung selbst hätte treffen müssen. Dabei spielt eine Rolle, wie die vom objektivierten Stifterwillen vorgegebenen Zwecke am effektivsten erfüllt werden können. 

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Zustiftung

Unter einer Zustiftung versteht man eine Zuwendung des Stifters oder eines Dritten an eine bestehende Stiftung. Der Zustiftende bestimmt dabei, dass das zugewendete Vermögen dem Grundstockvermögen zufließen soll. Bei Ewigkeitsstiftungen wird damit bestimmt, dass das zugestiftete Vermögen den Grundsätzen der Kapitalerhaltung des Grundstockvermögens unterliegt. Eine Zustiftung zu Lebzeiten des Zuwendenden erfolgt in der Regel durch Schenkungsvertrag zwischen dem Zuwendenden und der Stiftung, der mit notarieller Beurkundung wirksam wird. Allerdings gilt dies nicht, wenn die Zustiftung bereits vollzogen worden ist, die Stiftung das zugewendete Vermögen bereits erhalten hat, bzw. über deren Erträge aus dem Grundstockvermögen heraus verfügen kann. Eine Zustiftung von Todes wegen erfolgt in der Regel durch Testament oder Erbvertrag.

Die Annahme von Zustiftungen ist soweit zulässig, als der Stiftung durch Satzung oder im Sinne einer nachhaltigen Zweckverfolgung nicht untersagt ist, Zustiftungen anzunehmen. Dies ist der Fall, wenn die Zustiftung sich bei Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung mit daraus folgenden Auflagen oder Aufwendungen zur Vermögenserhaltung, positiv auf die Erfülling der Stiftungszwecke auswirken kann. Dies bedarf einer Einschätzungsprärogative des Stiftungsvorstands bzw. der zuständigen Stiftungsorgane. Das Gepräge der Stiftung darf durch Annahme einer Zustiftung nicht verändert werden.

 

Zweck

Der Stiftungszweck muss vom Stifter in der Satzung bestimmt werden. Er muss fremdnützig sein und darf nicht gemeinwohlgefährdend sein. Er kann gemeinnützig, fremdnützig oder privatnützig (Familienstiftung) sein. Gemeinnützige Zwecke sind solche Zwecke, die der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit der §§ 51 ff AO unterfallen. Der Zweck muss fremdnützig sein, also nicht zur Begünstigung des Stifters selbst dienen. Gemeinnützig ist ein Zweck, wenn er darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu fördern.